B.1. | Besondere Bedingungen zu Versicherungswert, Versicherungssumme und Entschädigung (Feuer) |
B 001 | Wertanpassung - Gebäude und Betriebseinrichtungen (F) |
| | 1. | Die Versicherungssummen für Gebäude bzw. Betriebseinrichtungen werden jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz verändert, der den Veränderungen der Kosten der Neuherstellung bzw. Wiederbeschaffung seit der letzten Wertanpassung entspricht. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie verändert. | | 2. | Für die Berechnung des Prozentsatzes der Veränderung werden die in der Polizze ausgewiesenen Indizes herangezogen. Wird einer der in der Polizze ausgewiesenen Indizes nicht mehr veröffentlicht, so wird der an seine Stelle getretene Index herangezogen. Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt: P = Prozentsatz der Veränderung Io = Index, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindex) Ia = Index zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktueller Index) Es werden die jeweils letztmals vor der Prämienhauptfälligkeit veröffentlichten Indizes herangezogen. | | 3. | Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften über Unterversicherung finden im Schadenfall nur insoweit Anwendung, als | | 3.1. | zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel die Versicherungssumme nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat oder | | 3.2. | die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers geänderte Versicherungssumme nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat oder | | 3.3. | die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versicherungssumme Berücksichtigung fand. | | 4. | Bei Bestehen mehrfacher Versicherungen für dasselbe Interesse (Nebenversicherung) bezieht sich der Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung nur auf jenen Teil des Schadens, der dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel zum damaligen Versicherungswert entspricht. | | 5. | Abweichend von den Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) über Unterversicherung bildet die in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Post, unter Berücksichtigung des Prozentsatzes der Veränderung bis zum Zeitpunkt des Schadenereignisses, die Grenze der Entschädigung. | | 6. | Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie schriftlich gekündigt werden. |
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B 002 | Stichtagversicherung für Waren und Vorräte (F) |
| | 1. | Waren und Vorräte sind in Höhe ihres jeweiligen Versicherungswerts versichert, soweit dieser die Höchstversicherungssumme nicht übersteigt. | | 2. | Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Versicherungswert, den die Waren und Vorräte am Stichtag eines jeden Monats haben, jeweils binnen zwanzig Tagen nach diesem Stichtag bekannt zu geben. | | 3. | Als Stichtagssumme gilt: | | 3.1. | Der gemäß Punkt 2. bekannt gegebene Betrag. | | 3.2. | Unterbleibt die Bekanntgabe für einen Stichtag, dann gilt für diesen Stichtag der zuletzt bekannt gegebene Betrag. | | 3.3. | Unterbleibt die erste Bekanntgabe, so gilt bis zum Eingang dieser Bekanntgabe die Grundversicherungssumme als Stichtagssumme. | | 4. | Bei einem Schadenereignis gilt: | | 4.1. | Ist die nach Punkt 3. gültige Stichtagssumme niedriger als der tatsächliche Versicherungswert am letzten Stichtag vor dem Schadenereignis (Stichtagswert), so wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der gültigen Stichtagssumme zum Stichtagswert ersetzt. | | 4.2. | Ist der Stichtagswert größer als die Höchstversicherungssumme, so wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der Höchstversicherungssumme zum Stichtagswert ersetzt. | | 4.3. | Treffen die Punkte 4.1. und 4.2. gleichzeitig zu, so wird der Schaden nur nach dem kleineren der beiden Verhältnisse aus den Punkten 4.1. und 4.2. ersetzt. | | 5. | Die Prämie für die Grundversicherungssumme ist für das ganze Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Übersteigt der Stichtagswert die Grundversicherungssumme, so wird die Prämie für den Mehrbetrag für den Monat des Stichtags mit einem Zwölftel der Jahresprämie verrechnet. Grundversicherungssumme und Mehrbetrag zusammen dürfen dabei die Höchstversicherungssumme nicht übersteigen. | | 6. | Die Ergänzungsprämie wird vierteljährlich vorgeschrieben. |
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B 003 | Verkaufspreis als Versicherungswert (F) |
| | 1. | Abweichend von Artikel 6 Punkt 1.3. der AFB gilt für fertige Erzeugnisse und Handelswaren der Verkaufspreis als Versicherungswert. | | 2. | Sofern der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er für zerstörte oder beschädigte fertige Erzeugnisse und Handelswaren Ersatz in gleicher Güte weder aus den unversehrt gebliebenen Beständen liefern, noch gleichwertigen Ersatz auf dem Markt erhalten kann, ersetzt der Versicherer höchstens den am Markt erzielbaren Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten. |
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B 004 | Vorsorgeversicherung - Aufteilung der Versicherungssumme (F) |
| Die Vorsorgeversicherungssumme dient zum Ausgleich einer Unterversicherung, wobei sie im Schadenfall auf die Versicherungssummen jener Positionen aufgeteilt wird, für die sie vereinbart ist und bei denen eine Unterversicherung vorliegt. Die Verteilung richtet sich nach der bei den einzelnen Positionen bestehenden Unterversicherung. |
B 005 | Behördliche Auflagen - Mehrkosten (F) |
| | 1. | Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus anfallen. | | 2. | Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten Sachen beziehen, werden nicht ersetzt. | | 3. | Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten, sofern der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen der gleiche bleibt, bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr als jeweils …. % der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung gemäß Punkt 1. |
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