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Dokument-ID: 1064965
5.4.1 Begriff der Obliegenheiten
Rechtsgrundlage für vertragliche Obliegenheiten und die mit deren Verletzung verbundene Leistungsfreiheit ist § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Grundsätzlich sind zwei Gruppen von Obliegenheiten im Gesetz geregelt: solche, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind (primäre Obliegenheiten), und solche, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten sein muss (sekundäre Obliegenheiten).