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Neu Dokument-ID: 1064982

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1.1 Begriffsbestimmungen

Dem § 5 VAG 2016 wurden durch Anfügung der Z 59 bis 65 folgende Begriffsbestimmungen hinzugefügt:

  • Versicherungsvertrieb
  • Rückversicherungsvertrieb
  • Vertriebsvergütung
  • Beratung
  • Versicherungsanlageprodukt
  • Dauerhafter Datenträger
  • Versicherungsvertreiber

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