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17.7.7 Beirat zur Prüfung der eingereichten Umsatzdaten; Tourismusversicherung der ÖHT
Zur Kontrolle der Plausibilität der von den Reiseleistungsausübungsberechtigten eingereichten Umsatzdaten sowie der Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen ist gem § 9 PRV von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ein Beirat aus sieben Mitgliedern auf eine Dauer von drei Jahren einzurichten. Die Bestimmungen zur Kontrolle des Beirates wurden weitgehend aus § 10 RSV übernommen, ein Vertreter hat aber nunmehr dem Bereich der Gastgewerbetreibenden anzugehören. • [Fußnote: Vgl § 9 Abs 3, vgl EB zu PRV 4. Abschnitt.] Die erstmalige (Neu-)Bestellung erfolgt am 1. März 2020, bis dahin tritt der bisherige Beirat laut der Zusammensetzung nach der RSV zusammen. • [Fußnote: Vgl § 12 Abs 5, § 9 PRV.]