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4.2.3 Beispiel einer hohen Leistungsminderung (85 Prozent) aufgrund von Mitwirkung: Diabetes mellitus
Bei der Versicherten wurde Ende 2004 Diabetes mellitus • [Fußnote: 7 Ob 130/09g.] festgestellt. Im März 2005 verletzte sie sich an einem offenen Küchenkasten, wodurch „lediglich“ ein kleines blutendes „Kratzerl“ entstand. Nach ein paar Tagen schwoll der Fuß an und verfärbte sich rot und blau. Sie wurde daraufhin ins Krankenhaus gebracht, wo ihr das linke Bein bis zur Mitte des Oberschenkels amputiert wurde, weil sich die Sepsis ausgebreitet hatte. Diabetes stellt ein gravierendes Risiko für solch ungünstige Verläufe nach Minimalverletzungen dar. Die Vorerkrankung ist zu berücksichtigen, zumal diese bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung und deren Folgen erheblich mitgewirkt hat. Das führt zu einer Minderung der Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Der Prozentsatz einer nach einer Verletzung auftretenden Sepsis ist bei Diabetikern um ein Vielfaches höher als bei Nichtdiabetikern. Der Anteil betrug in diesem Fall 85 %. Diabetes mellitus ist eine Erkrankung und Allergie gegen Wespengift wurde als Gebrechen definiert. Beide haben Relevanz für die sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes.