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4.2.2 Beispiel einer vollständigen Leistungsminderung (100 %) aufgrund von Mitwirkung: Wespengift
In der Vergangenheit war sich der Oberste Gerichtshof über die Einordnung von Unfallverletzungen von Allergikern durch Tiere in das Deckungssystem der Unfallversicherung nicht schlüssig. Die Judikatur gestaltete sich daher uneinheitlich. In 7 Ob 21/06y („Wespe 1“) • [Fußnote: 7 Ob 103/15w.] befand das Höchstgericht, es liege kein Unfall vor, da der Schaden nicht durch den an sich harmlosen Stich, sondern die bestehende Allergie des Versicherungsnehmers entstanden sei. In 7 Ob 12/13k hingegen meinte er, der allergieauslösende Biss eines Meerschweinchens sei zwar Unfall, Allergie jedoch nicht gedeckt. In 7 Ob 103/15w („Wespe 2“) erfolgte nunmehr, im Anschluss an die Argumente der Lehre, erfreulicherweise die notwendige Kurskorrektur: Bisse, Tritte, Stiche von Tieren sind Unfälle, da von außen, plötzlich und zu unfreiwilligen Folgen führen. Allergien der Unfallfolgen sind wie mitwirkende Krankheiten und Gebrechen zu behandeln. Die Interpretation der AUVB-Klauseln zu leistungsmindernder Anrechnung spezieller Anlagen des betroffenen Versicherungsnehmers deckt das nach § 914 ABGB eindeutig. • [Fußnote: Palten. Von Spekulationsgeschäften, Rennstrecken, Goldbarren und Wespenstichen. Oder (Zu) hohe Gefahren – eingeschlossen, ausgeschlossen? In: Versicherungsrundschau, Ausgabe 3/2016, 30.]