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Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Bergungskosten

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestimmt in § 131 Abs 4, dass von den Sozialversicherungsträgern Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt werden. Diese Regelung ist auch verfassungsmäßig unbedenklich, zumal bei Bergunfällen regelmäßig unverhältnismäßig hohe Bergekosten anfallen. So kann es bei komplizierten Bergungen in der freien Natur aufgrund von Unfällen und Verletzungen beim Klettern, Bergsteigen, Schifahren, Schitourengehen, etc zu hohen finanziellen Aufwänden kommen. Der Verletzte hat neben den körperlichen auch finanzielle Schädigungen zu tragen, die je nach Einzelfall sehr hoch sein können. Das finanzielle Unglück lässt sich durch den Abschluss einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung vermeiden, welche den Ersatz der Bergungskosten übernimmt. In Art 2 Punkt 6.2. der AUVB 2022 ist angeführt, dass bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Unfallkosten ersetzt werden, sofern sie innerhalb von x Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. Art 2 Pkt 6 bestimmt weiters, dass die private Unfallversicherung Bergungskosten ersetzt, welche notwendig werden, wenn die versicherte Person a) einen Unfall erlitten hat oder in Berg-, See- oder Wassersnot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss bzw b) durch einen Unfall oder infolge Berg-, See- oder Wassersnot den Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss. Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum dem Unfallort nächstgelegenen Spital.

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