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Einbruchdiebstahlversicherung – Besondere Bedingungen
Besondere Bedingung 2: Beraubung am Versicherungsort
| 1. | Abweichend von Artikel 2 Punkt 6. der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) sind auch Schäden durch Beraubung (ausgenommen Beraubung auf Transportwegen) versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
| 1.1. | Die Beraubung muss in den Versicherungsräumlichkeiten oder auf dem Grundstück, auf dem sich diese befinden (Tatort), erfolgen, |
| 1.2. | die Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt muss sich gegen den Versicherungsnehmer, seine Dienstnehmer oder gegen andere am Tatort anwesende Personen richten, |
| 1.3. | Sachen, die ein Täter wegnimmt oder deren Herausgabe er erzwingt, müssen sich zum Zeitpunkt der Tat am Tatort befinden. |
| 2. | Soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, sind im Rahmen der Versicherungssumme Sachschäden (einschließlich Kosten gemäß Artikel 3 Punkt 2.4. AEB), welche am Tatort entstehen oder die beraubten Personen erleiden, mitversichert. |
| 3. | Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko. |