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Neu Dokument-ID: 879135

Vorschrift

Einbruchdiebstahlversicherung – Besondere Bedingungen

Inhaltsverzeichnis

Besondere Bedingung 3: Beraubung auf Transportwegen (Botenberaubung)

1.

Abweichend von Artikel 2 Punkt 7. der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) sind auch Schäden durch Beraubung auf Transportwegen versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.1.

Die Beraubung muss auf Transportwegen innerhalb der Republik Österreich erfolgen; im angrenzenden Ausland besteht zusätzlich Versicherungsschutz, wenn sich der Übernahme- und Übergabeort des jeweiligen Transportes innerhalb Österreichs befindet und ein Ausweichen auf grenzüberschreitende Verkehrswege eine raschere Durchführung des Transportes ermöglicht,

1.2.

Die Beraubung muss auf Transportwegen innerhalb der Republik Österreich erfolgen; im angrenzenden Ausland besteht zusätzlich Versicherungsschutz, wenn sich der Übernahme- und Übergabeort des jeweiligen Transportes innerhalb Österreichs befindet und ein Ausweichen auf grenzüberschreitende Verkehrswege eine raschere Durchführung des Transportes ermöglicht,

2.

Der Versicherungsschutz beginnt mit der ordnungsgemäßen Übernahme und endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Werte.

3.

Als Boten oder Begleitpersonen dürfen nur geeignete Personen über 18 Jahre beauftragt werden. Nicht geeignet sind geistig oder körperlich behinderte Personen.

4.

Nicht versichert sind Schäden durch Veruntreuung durch die Boten sowie Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der beauftragten Boten oder Begleitpersonen herbeigeführt werden.

5.

Sachschäden, die die beraubten Personen erleiden, sind im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert.

6.

Die Versicherung gilt auf Erstes Risiko.