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Neu Dokument-ID: 879853

Vorschrift

Rechtsschutz-Versicherung - Allgemeine Bedingungen (ARB 2015)

Inhaltsverzeichnis

Besondere Bestimmungen

Artikel 17
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz

idF ARB 2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

1.Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

 

Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung

1.1.

der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger oder

1.2.

der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger oder

1.3.

der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger,

die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.

2.

Was ist versichert?

 

Der Versicherungsschutz umfasst

2.1.

Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.

2.1.1.

Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gem. Pkt. 2.4.).

2.1.2.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.

2.2.

Straf-Rechtsschutz

für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.

Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

2.2.1.

Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.4. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.

2.2.2.In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird.

Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungs-schutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als ... % Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird.

Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.

2.2.3.

Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. ... % der Versicherungssumme.

Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf ... % der Versicherungssumme.

2.3.

Führerschein- Rechtsschutz

für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.

In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.

2.4.

Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz

Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen.

Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

2.4.1.

aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden,

2.4.2.

aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen,

wenn diese Fahrzeuge für die gem. Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.

2.5.

Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.

3.Was ist nicht versichert?

(…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.

4.

Wann entfällt der Versicherungsschutz?

4.1.

Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,

4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2.

dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.

4.2.

Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,

4.2.1.

dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;

4.2.2.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.

Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.

4.3.Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2.besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5.

Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über?

5.1.

Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.

5.2.Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).

Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem Versicherer innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungs-nehmer diese Anzeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2. Satz VersVG (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen und Begrenzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.

6.

Wann endet der Vertrag vorzeitig?

6.1.

Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gem. Pkt. 1.1. oder der Versicherungsnehmer gem. Pkt. 1.2. seit mindestens x Monat(en) nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.

6.2.

Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von x Monat(en) ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.