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Sachversicherung zusätzliche Gefahren - Allgemeine Bedingungen (AECB 2001)
Besonderer Teil
Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
| 1. | Versicherte Gefahren Jede der nachfolgenden Gefahren oder Gefahrengruppen (1.1.-1.9.) ist nur versichert, wenn dies vereinbart und in der Polizze dokumentiert ist: | ||||||||||
| 1.1. | Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung | ||||||||||
| 1.1.1. | Innere Unruhen Als Innere Unruhe gilt, wenn Teile des Volkes, die zahlenmäßig nicht als unerheblich zu gelten haben, in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. | ||||||||||
| 1.1.2. | Böswillige Beschädigung
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| 1.1.3. | Streik, Aussperrung | ||||||||||
| 1.2. | Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle | ||||||||||
| 1.2.1. | Fahrzeuganprall
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| 1.2.2. | Rauch
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| 1.2.3. | Überschalldruckwelle Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. | ||||||||||
| 1.3. | Sprinkler-Leckage
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| 1.4. | Überschwemmung
Nicht versichert sind
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| 1.5. | Vermurung | ||||||||||
| 1.6. | Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn die seismische Intensität am Schadenort mindestens der Stufe 6 der Europäischen Makroseismischen Skala 1992 (EMS-92) basierend auf Mercalli-Sieberg entspricht. Dies ist dann gegeben, wenn in der Umgebung des Versicherungsortes an Gebäuden in einwandfreiem Zustand Schäden durch Erdbeben entstanden sind. | ||||||||||
| 1.7. | Lawinen und Lawinenluftdruck Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- oder Eismassen. Lawinenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine verursachte Druckwelle. | ||||||||||
| 1.8. | Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Schäden durch bergmännische Tätigkeiten sind nicht versichert. | ||||||||||
| 1.9. | Unbenannte Gefahren | ||||||||||
| 1.9.1. | Als unbenannte Gefahren gelten Gefahren, die plötzlich und unvorhergesehen auf versicherte Sachen einwirken. Als unbenannte Gefahren gelten keinesfalls jene Gefahren oder Schäden, die
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| 1.9.2. | Nicht versichert sind Schäden | ||||||||||
| 1.9.2.1. | durch Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, Erpressung oder einfachen Diebstahl (auch Ladendiebstahl); | ||||||||||
| 1.9.2.2. | durch Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden, Inventurdifferenzen oder sonstige ungeklärte Verluste; | ||||||||||
| 1.9.2.3. | an im Freien oder in offenen Gebäuden befindlichen beweglichen Sachen | ||||||||||
| 1.9.2.3.1. | durch Witterungs- oder sonstige Umwelteinflüsse oder Umweltstörungen; | ||||||||||
| 1.9.2.3.2. | durch Diebstahl; | ||||||||||
| 1.9.2.4. | durch Be- oder Verarbeitung jeder Art an Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Be- oder Verarbeitung sind; dazu gehören z.B. auch Wartung, Reparatur, Umrüstung, Instandsetzung, Bau- und Montagetätigkeiten; | ||||||||||
| 1.9.2.5. | an Gebäuden, Gebäudeteilen einschließlich Hof-, Straßen- oder Gehsteigbefestigungen durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen; | ||||||||||
| 1.9.2.6. | durch Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Beaufschlagung und dergleichen); | ||||||||||
| 1.9.2.7. | durch Verseuchung, Verderb, Verfall, Tiere, Pflanzen, Pilze oder Mikroorganismen aller Art; | ||||||||||
| 1.9.2.8. | durch klimatische Temperaturschwankungen, Trockenheit oder Feuchtigkeit; | ||||||||||
| 1.9.2.9. | durch Gewichtsverlust, Substanzverlust, Verfärbung, Veränderung von Geschmack, Farbe, Struktur oder Aussehen; | ||||||||||
| 1.9.2.10. | durch dauernde Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Alterung, Abnützung oder Verschleiß oder durch Korrosion, Oxydation, Rost, Erosion, Ablagerungen aller Art; | ||||||||||
| 1.9.2.11 | durch Ausfall der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, sonstigen Energie- oder Treibstoffversorgung; | ||||||||||
| 1.9.2.12. | durch Ausfall oder unzureichende Funktion von Klima-, Kühl- oder Heizungssystemen sowie von Mess-, Regel-, Sicherheits- und Steuerungsanlagen. | ||||||||||
| 1.9.2.13. | durch Ausfall von EDV-Anlagen sowie durch Ausfall, Verlust, Manipulation oder Änderung gespeicherter Daten und Informationen einschließlich Computerviren, ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials; | ||||||||||
| Zu den Punkten 1.9.2.5. bis 1.9.2.13. gilt: Solche Schäden sind jedoch dann versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines ansonsten gemäß Punkt 1.9.1. versicherten Schadenereignisses eintreten. | |||||||||||
| 1.9.2.14. | durch Beschlagnahme, Enteignung oder Verfügung von Hoher Hand; | ||||||||||
| 1.9.2.15. | durch Genmanipulationen, Genmutationen oder andere Genveränderungen. | ||||||||||
| 1.9.3. | Gegen unbenannte Gefahren nicht versicherte Sachen: | ||||||||||
| 1.9.3.1. | Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen; | ||||||||||
| 1.9.3.2. | Pflanzen und Tiere; | ||||||||||
| 1.9.3.3. | Straßen, Wege, Tunnel, Brücken, Dämme, Docks, Hafenbecken, Kaimauern, Pipelines, Brunnen, Becken, Kanäle, Deponien, Bohrungen; | ||||||||||
| 1.9.3.4. | Schwimmende Anlagen (Off-shore-Anlagen) und darauf befindliche Sachen; | ||||||||||
| 1.9.3.5. | Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert; | ||||||||||
| 1.9.3.6. | Datenträger aller Art mit den darauf befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfsmittel, Urkunden, Muster, Prototypen und dergleichen | ||||||||||
| 1.9.3.7. | Sachen auf dem Transport; | ||||||||||
| 1.9.3.8. | Sachen, die sich in Bau (Bauleistungen) oder in Montage (Montageobjekte) befinden; | ||||||||||
| 1.9.3.9. | Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler und Geldausgabeautomaten samt Inhalt. | ||||||||||
| 2. | Versicherte Schäden Versichert sind Sachschäden, die | ||||||||||
| 2.1. | durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr an versicherten Sachen am Versicherungsort eintreten (Schadenereignis); | ||||||||||
| 2.2. | als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses an versicherten Sachen eintreten (ausgenommen Schadenereignisse gemäß Punkt 1.9., siehe jedoch Anmerkung nach Punkt 1.9.2.13.); | ||||||||||
| 2.3. | durch Abhandenkommen von versicherten Sachen bei einem Schadenereignis eintreten (ausgenommen Punkt 1.1.2. böswillige Beschädigung). | ||||||||||