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5.1.2 Betriebliche Kollektivversicherung-Informationspflichtenverordnung
Aufgrund der Verordnungsermächtigung • [Fußnote: Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021, BGBl II Nr 356/2021.] an die FMA, den Mindestinhalt und die Gliederung der Informationen für die Betriebliche Kollektivversicherung • [Fußnote: Siehe auch Kapl 4.1.] entsprechend näher zu regeln, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist, wurde eine dementsprechende Verordnung durch die FMA erlassen. • [Fußnote: Betriebliche Kollektivversicherung-Informationspflichtenverordnung.] Diese Informationspflichten sind in Analogie zu jenen, die für Pensionskassen gelten, normiert worden, um den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten eine ausreichende, vergleichbare und klar verständliche Information zu geben, um eine entsprechende Wahl treffen zu können, insbesondere auch um die bestehenden Wahlmöglichkeiten mit hinreichenden vorherigen Informationen wahrnehmen zu können. Dazu war Ende 2020 eine Anpassung erforderlich, zumal die Informationspflichten an jene für die Pensionskassen – nach deren Änderung aufgrund der Umsetzung der EU-Pensionsfondsrichtlinie – angepasst werden mussten. • [Fußnote: VAG BGBl I Nr 16/21.] Die allgemeinen Informationspflichten für die Lebensversicherung iSd § 253 VAG 2016 regeln die Informationspflichten, die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags und jährlich während der Laufzeit dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind. Diese wären in diesem Fall an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu richten und würden bei einer Betrieblichen Kollektivversicherung keine Information für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigte bieten.