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Ulrike Braumüller - Roland Koppler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Betriebliche Vorsorgemodelle für das System der „Abfertigung ALT“

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin das Regime der „Abfertigung ALT“ (§§ 23, 23a AngG), sofern kein Umstieg in das neue System der betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt ist. • [Fußnote: Umstieg gem § 47 BMSVG.

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