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Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.1 Beweislast des Versicherungsnehmers

Dem Versicherungsnehmer werden für den Beweis des Unfalls Erleichterungen zugestanden. Der Ablauf des Unfallereignisses muss nicht detailliert bewiesen werden. Unter Umständen schwierig zu beweisen kann auch die Unfreiwilligkeit sein. Der Anscheinsbeweis genügt daher, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass sich niemand willentlich verletzt.

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