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4.5 Beweislast
Art 1 der AUVB 2022 bestimmt, dass Versicherungsschutz geboten wird, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt. In Art 3 der AUVB 2022 ist weiter ausgeführt, dass eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht wird. Folgende Tatbestandsmerkmale sind damit von Relevanz: Unfallereignis, Unfallereignisfolge und Unfallfolge. • [Fußnote: Metz. Die Beweislast in der privaten Unfallversicherung. In: Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Referenzwerte für Bewertung typischer Verletzungsbilder und deren Dauerfolgen, 2. Auflage, MANZ´sche Verlags- und Universiätsbuchhandlung. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (Hrsg), 28.]