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5.3 Dauer des Versicherungsvertrages
Das Vertragsverhältnis in der Krankenversicherung ist mit Ausnahme der Krankengeldversicherung, der Tagegeldversicherung (Vertrag knüpft an die Erwerbstätigkeit an); der Gruppenversicherung und der kurzfristigen Krankenversicherung (unter einjährige Verträge) auf Lebensdauer des Versicherten angelegt und kann vom Versicherer nicht gekündigt werden. Ausnahmen bestehen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die Fragen zum Gesundheitszustand des Versicherungswerbers wissentlich falsch beantwortet hat, entsprechend § 16 Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer dann berechtigt, im Interesse der gesamten Risikogemeinschaft, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht, wie bereits erwähnt, 3 Jahre ab Vertragsabschluss, außer bei Arglist des Versicherungsnehmers oder Versicherungsnehmers. Sollte sie nachgewiesen werden, dann besteht das Rücktrittsrecht unbeschränkt.