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6 Die Abwicklung mit den jeweiligen Sozialversicherungsträgern
Gem § 332 ASVG können Personen, denen nach den Bestimmungen des ASVG (gegenüber der Gebietskrankenkasse) Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen nach dem ASVG zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, es geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. § 332 ASVG regelt folglich eine Legalzession für jenen Fall, als dieser Leistungen gegenüber dem (unschuldigen bzw teilschuldigen) Unfallteilnehmer zu erbringen hat. Der Sozialversicherungsträger hat in weiterer Folge die Möglichkeit, sich gegenüber jener Person zu regressieren, welche den Unfall und damit auch die Unfallfolgen (Heilbehandlungen, Arztbesuche etc) zu verantworten hat. Hierbei geht es hauptsächlich um vom Krankenversicherungsträger aufgrund des Unfalls zu erbringende bzw zu bezahlende Leistungen. Der Anspruch des Verletzten bzw Geschädigten auf Ersatz der Heilungskosten usw gegen den Schädiger bzw Haftpflichtversicherung geht auf den leistungserbringenden Versicherungsträger über. Von dieser Legalzession sind Schmerzengeldforderungen nicht umfasst.