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6.4 Dienstgeberhaftungsprivileg
§ 333 Abs 1 ASVG besagt, dass der Dienstgeber einem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der ihm durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles (§ 175 Abs 1 ASVG) oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur dann verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist. Abs 1 statuiert ein Haftungsprivileg des Dienstgebers. Die Rechtfertigung wird darin gesehen, dass durch die Zahlung der Beiträge zur Unfallversicherung durch den Dienstgeber für den Dienstnehmer eine Ablöse der Haftpflicht erfolgt.