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Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Direktverrechnungsvereinbarung (DVV) und Honorarregelungen/Hauskostenregelungen mit Krankenhäusern und Ärzten

Seit den 1960er werden Hauskosten und Honorare im Bereich der stationären Krankenhauskostenversicherung zwischen einzelnen Krankenhäusern und einzelnen Versicherern direkt verrechnet. Dann hat sich später in den 1980er-Jahren die Praxis herausgebildet, dass die Direktverrechnung nicht mehr zwischen einzelnen Versicherungsunternehmen und einzelnen Krankenanstaltenbetreibern ausverhandelt werden. Vielmehr wurden die Vertragsverhandlungen seither auf beiden Seiten kollektiv geführt. Für die Private Krankenversicherung tritt dabei der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) auf. Auf Seiten der Krankenanstalten und Ärzte verhandeln Trägerorganisationen und Interessensvertretungen (wie Ärztekammern, Verband der Privatkrankenanstalten). • [Fußnote: Knitel, A. (2023). Die Direktverrechnungsvereinbarung in der Sonderklasse – eine Erfolgsgeschichte. Versicherungsrundschau 6/2023, 26). Basis für diese Abrechnung bilden so genannte Direktverrechnungsübereinkommen bzw -vereinbarungen (DVV), die die Aufzahlungen für Hauskosten und der Krankenanstalten und Arzthonorare der Höhe nach verbindlich regeln. • [Fußnote: Braumüller, Die private Krankenversicherung. In: Steffen (Hrsg), Die Wohnsitzverlegung nach Österreich. Einführung für vermögende Personen und Unternehmer. Springer Wien New York 2011, 169. Mit den meisten Krankenanstalten im Inland bestehen derartige DVV. Die Vertragsverhandlungen über Rahmenbedingungen und Konditionen, Preise für Hauskosten und Honorare, OP-Schemata und andere Regelungen werden auf der einen Seite zwischen dem VVO (Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs), stellvertretend für die privaten Krankenversicherer und auf der anderen Seite mit Vertretern der Krankenanstalten und Ärztekammern geführt. Direktverrechnungsvereinbarungen zielen darauf ab, dass Patienten der privaten Krankenversicherung nicht in Vorleistung treten müssen, sondern die Verrechnung von Hauskosten und Honoraren des Krankenhausaufenthaltes direkt zwischen den Krankenanstalten und privaten Krankenversicherern abgewickelt wird. Der Vorteil besteht darin, dass sich die Versicherten in einer schwierigen und belastenden Situation nicht auch noch um die Bezahlung des Krankenaufenthaltes kümmern bzw nicht in Vorleistung treten müssen. Ein weiterer Vorteil bei den DVV ist, dass diese mit einer Kostendeckungsgarantie einhergehen. Damit wird sichergestellt, dass die Versicherten nicht auf allfälligen Kosten sitzen bleiben (sh dazu auch weiter unten). Die Versicherten erhalten zu ihrem Versicherungsvertrag eine Liste von Vertragsspitälern, welche über eine Direktverrechnungsmöglichkeit verfügen. Bei Behandlungen in einem Krankenhaus ohne Direktverrechnung werden die Leistungen nach dem jeweiligen Tarif, dh nach den Vergütungssätzen des individuellen Versicherungsvertrages bezahlt. Die DVV sind als Rahmenvereinbarungen konzipiert. Die Details zu Hauskosten, Honoraren, OP-Schemata, Anforderungsprofil, Schlichtungen, Datenaustausch etc, finden sich in eigenen Anlagen. Diese Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der DVV.

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