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Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.5 Drei-Jahresfrist (Verjährungsfrist)

Gem § 12 Abs 1 erster Satz VersVG verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Vermisst wird bei dieser Regelung das auslösende Kriterium, ab wann die Drei-Jahresfrist beginnt. Daher wird zur Auslegung einerseits § 11 Abs 1 VersVG herangezogen, welcher die Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers beinhaltet: Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Andererseits wird auch § 1478 des ABGB herangezogen, wonach der Fristbeginn damit bestimmt wird, dass das Recht schon hätte ausgeübt werden können.

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