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Dokument-ID: 864123
2.5.3 Einseitiges Abändern oder Abweichen von der Leistung (Z 3)
Allgemeines
Gem § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Bestimmung unzulässig, die den Unternehmer ermächtigt, eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig zu ändern, oder von ihr abzuweichen, es sei denn, dies wäre dem Verbraucher zumutbar, weil es sich nur um geringfügige Änderungen handelt.