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Dokument-ID: 865666
5.1 Einteilung der Obliegenheiten
Die Obliegenheiten werden nach ihrem Rechtsgrund üblicherweise in gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten unterteilt.
Diese Gliederung ist aber unvollkommen, weil manche gesetzlichen Obliegenheiten für die Rechtsfolgen ihrer Verletzung einer vertraglichen Regelung bedürfen (§§ 33, 34 VersVG) und vertragliche Obliegenheiten bestimmten gesetzlichen Regelungen unterworfen sind (§§ 16, 15a VersVG).