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Dokument-ID: 890777
3.3.5 Eintritt des Leistungsfalles
„§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistung
(1) Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt aufgrund von saldierten Originalrechnungen und Aufenthaltsbestätigungen. Diese Belege müssen den Vornamen und den Zunamen, die Adresse, die Versicherungsnummer, das Geburtsdatum, der behandelten Person sowie die Bezeichnung der Krankheit und der erbrachten Leistung und die Daten der Behandlung enthalten.