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Neu Dokument-ID: 956426

Ulrike Braumüller - Astrid Knitel | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.7 Eintritt des Versicherungsfalls, Leistungsvoraussetzungen

Art 9 Fälligkeit der Leistung des Versicherers

„1. Geldleistungen des Versicherers werden mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötig sind.

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