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Dokument-ID: 865239
3.14 Erhöhung und Verminderung des versicherten Risikos
Gem Art 13.1 ARB erstreckt sich die Versicherung auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monats anzuzeigen.