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Dokument-ID: 994683
12.8 Ersatz des merkantilen Minderwerts
Allgemeines
In der Praxis werden die schadenersatzrechtlichen Begriffe der „Wertminderung“ und des „merkantilen Minderwerts“ mitunter gleichbedeutend verwendet. Die „Wertminderung“ bezeichnet den durch das schädigende Ereignis eingetretenen rechnerischen Schaden, während der „merkantile Minderwert“ bloß einen Teilaspekt davon bildet.