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Dokument-ID: 994675
12.2 Ersatzbeschaffungskosten
Der „gemeine Wert“ einer Sache wird nach § 1332 ABGB objektiv-abstrakt ermittelt. Wie schon dargelegt, ist für die Bewertung des „gemeinen Wertes“ der Zeitpunkt der Schädigung und jener Ort maßgeblich, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet. § 1332 ABGB umfasst nur den Ersatz des Substanzschadens im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der gemeine Wert bildet keine absoluten Grenzen.