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Dokument-ID: 994686
13.1 Heilungskosten
Verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch
Der Verletzte hat unabhängig vom Verschuldensgrad Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten. Heilungskosten sind alle Kosten zur Beseitigung oder Besserung der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Verletzten. Sie sind auch dann zu ersetzen, wenn sie keinen Erfolg hatten, aber objektiv sinnvoll waren (ZVR 1972/56). Gibt es mehrere Möglichkeiten der Behandlung, so darf der Verletzte jene wählen, die seinen Bedürfnissen entspricht, sodass auch eine Behandlung in erster Klasse ersatzfähig ist.