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Dokument-ID: 994647
11.1.2 Ersatzfähige Schäden
Wenn die Tatbestandsmerkmale des § 1 EKHG erfüllt sind, sind dem Geschädigten die aus dem Unfall entstandenen Personen- und Sachschäden zu ersetzen. Das EKHG konkretisiert nicht, welche Sachschäden zu ersetzen sind. Entsprechend dem Zweck der Gefährdungshaftung werden nach dem EKHG nur solche Sachschäden ersetzt, die an von der Eisenbahn bzw dem Kraftfahrzeug verschiedenen Sachen entstanden sind. Der Gegenstand des Ersatzes bei Personenschäden wird in den §§ 12 ff EKHG festgelegt.