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Dokument-ID: 864419
1.6 Ersatzleistung bei Rentenzahlungsverpflichtung
Allgemeines und Zielsetzung
Wenn der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist, so kann er gem § 155 Abs 1 VersVG, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen. Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers gem § 155 Abs 2 VersVG auf die Leistung der Sicherheit.