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Dokument-ID: 973606
15.13 Ersatzleistung
Verlust der Güter
Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, leistet der Versicherer Ersatz abzüglich des Wertes geretteter, verwertbarer Sachen (Restwert).