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Neu Dokument-ID: 025698

Vorschrift

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Inhaltsverzeichnis

ERSTER ABSCHNITT
Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige

Erstes Kapitel.
Allgemeine Vorschriften.

§ 1.

idF BGBl. Nr. 2/1959 | Datum des Inkrafttretens 06.04.1959

(1) Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.

(2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.