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Herbert Laimböck - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.8 Fälligkeit

Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung den Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als Maschinenschaden anzusehen ist, dann beteiligt sich jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte.

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