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Dokument-ID: 865726
2.6 Fälligkeit
Verzinsung
Die Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles mit 4 % pa zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinsverpflichtung besteht (§ 94 Abs 1 VersVG). Diese Vorschrift ist subsidiär zu jenen Bestimmungen, in denen aus bestimmten Gründen eine andere (höhere) Verzinsung vorgesehen ist (zB § 456 UGB). Der Lauf dieser Frist ist aber gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgesetzt werden kann (§ 94 Abs 2 VersVG).