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Barbara Pogacar - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Forderungsübergang

Allgemeines

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c VersVG befriedigt, geht gem § 158f VersVG die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

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