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Dokument-ID: 891015
5.3.3 Fortsetzung von Versicherungsverträgen
§ 178j VersVG sieht vor, dass die Versicherten binnen zweier Monate die Fortsetzung des Versicherungsvertrages beantragen können, wenn die Beendigung nicht durch Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten, wegen Verzugs der Erstprämienzahlung (§ 38 VersVG) oder wegen Kündigung aus wichtigem Grund, wie der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, erfolgte.