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Hermann Wilhelmer - Edith Kleisinger - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.3 Funktionen der D&O-Versicherung und Versicherungsfall

Grundsätzlich besteht nur D&O-Versicherungsschutz, wenn ein Haftpflichtanspruch erhoben bzw eine berechtigte Haftung festgestellt wird. Werden beispielsweise nur Herausgabeansprüche oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht, besteht mangels Vorliegens eines Haftpflichtanspruches kein Versicherungsschutz. Moderne D&O-Bedingungswerke bieten diesfalls jedoch Abwehrdeckungsschutz an. Ohne Haftung oder zumindest Haftungsvorwurf keine Deckung.

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