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Neu Dokument-ID: 973585

Herbert Laimböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.10 Gefahränderung

Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des Vertrages ohne in geschriebener Form erfolgte Einwilligung des Versicherers die Gefahr weder ändern, erhöhen noch die Änderung durch einen Dritten gestatten.

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