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Neu Dokument-ID: 1015276

Hermann Wilhelmer - Edith Kleisinger - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.4 Gegenstand der Deckung

Vermögensschäden

Die D&O-Versicherung deckt „reine“ Vermögensschäden (finanzielle Schäden, finanzielle Verluste). Somit sind Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit des Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen), oder Folgevermögensschäden, die sich von einem Personen- oder Sachschaden ableiten (zB Schmerzensgeldansprüche nach einem Personenschaden) nicht gedeckt. In vielen Bedingungswerken wird der Vermögensschadenbegriff erweitert, damit auf Fälle, in denen unklar ist, ob sich der Vermögensschaden von einem Personen- oder Sachschaden ableitet oder direkt kausal durch eine Pflichtverletzung herbeigeführt wird, Versicherungsschutz besteht.

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