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Dokument-ID: 865213
3.1 Gegenstand der Versicherung
Art 1 ARB regelt den Gegenstand der Versicherung. Gemäß diesem Artikel sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen, Besonderen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken.