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Dokument-ID: 677642
11.1.8 Gerichtsstand (Wahlgerichtsstand)
§ 20 EKHG sieht einen besonderen Gerichtsstand vor. Danach ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch anderweitige, aus dem Schadenfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Betriebsunternehmer oder den Halter oder einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.