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Dokument-ID: 865099
3.14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für die aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes oder Sitzes des Versicherungsnehmers zuständig, vorausgesetzt dies ist nach internationalen Übereinkommen zulässig. Es ist gem Art 13 AHVB österreichisches Recht anzuwenden.