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Dokument-ID: 956418
3.3.3 Gliedertaxe
Art 2 Pkt 1.2.2.
In den neuen AUVB 2022 wurde aus kartellrechtlichen Abwägungen von der Anführung von Prozentsätzen Abstand genommen. Daher wird hier der einfacheren Vergleichbarkeit wegen auch noch die alte Gliedertaxe der AUVB 2008 (Version 06/2017) hier mitabgebildet.