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Neu Dokument-ID: 973576

Herbert Laimböck | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.7 Grenzen der Entschädigung

Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Aufwendungen gelten die §§ 63 und 144 VersVG, bei Seetransporten die §§ 834 und 840 UGB.

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