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11.1.3 Haftpflichtige Personen
Die Haftung nach dem EKHG trifft gem § 5 Abs 1 grundsätzlich den Halter des Kraftfahrzeugs, bei der Eisenbahn den Betriebsunternehmer. Durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeugs wie etwa für eine Fahrt oder für einen Tag wird keine Mithaltereigenschaft des Mieters oder des Entlehners begründet. Hat ein Kraftfahrzeug mehrere Halter, so haften diese nach § 5 Abs 2 EKHG solidarisch. Hat eine Eisenbahn mehrere Betriebsunternehmer, so haften diese ebenfalls nach § 5 Abs 2 EKHG solidarisch. Die Solidarhaftung mehrerer Halter erstreckt sich auf Ersatzansprüche aus Kraftfahrzeugschäden, die nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind.