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5.8.3 Haftpflichtversicherung
Anzeigepflicht
Nach Art 8 Abs 1 Zi 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) hat der VN den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der VN annimmt, Schadenersatzansprüche gegen ihn seien nicht begründet (OGH 7 Ob 27/07g). Die Anzeigepflicht ist in der allgemeinen Haftpflichtversicherung von wesentlich größerer Bedeutung als in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dass ein Anspruch geltend gemacht wurde, erfährt der VN durch die Forderungen des Geschädigten. Da es in der allgemeinen Haftpflichtversicherung im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung idR kein direktes Klagerecht gegen den Versicherer gibt, erfährt dieser von einem Schadenfall meist erst durch die Anzeige durch den VN und kann erst dann seinen Verpflichtungen (insbesondere auf Abwehr unberechtigter Ansprüche) nachkommen.