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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3 Haftung für weiteren Versicherungsfall, Besichtigungsrecht

Haftung für späteren Versicherungsfall

Gem § 119 VersVG haftet der Versicherer nach dem Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls für den durch einen späteren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger Teil der Prämie.

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