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Christian Köhler † - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.2 Haftung gemäß ABGB

Abgrenzung Verschuldens- und Gefährdungshaftung

Der zentrale Zurechnungsgrund des ABGB ist das Vorliegen eines Verschuldens des Schädigers. Letzterer wird daher ersatzpflichtig, wenn er einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft herbeiführte (Karner in KBB4 § 1294 Rz 1).

Bei der Gefährdungshaftung hingegen tritt an die Stelle des Verschuldens des Schädigers die Gefährlichkeit einer grundsätzlich erlaubten Tätigkeit (Harrer in Schwimann/Kodek4 VI Vor § 1293 ff Rz 13). Diese Anknüpfung verwirklicht sich innerhalb des Verkehrsunfallrechts im EKHG, das an die Gefahr des Lenkens eines Kraftfahrzeuges oder des Betriebs einer Eisenbahn anknüpft. Dennoch ist das Verschulden innerhalb des EKHG nicht unbeachtlich.

Verhältnis ABGB zu EKHG

Grundsätzlich gehen die Bestimmungen des EKHG als „lex specialis“ dem ABGB vor. Das ABGB ist daher anzuwenden, wenn das EKHG nicht anwendbar ist oder Gesetzesverweise vorhanden sind (Schlosser/Fucik/Hartl, Verkehrsunfall VI2 [2012] Rz 142).

Da für den Geschädigten die Haftungsvoraussetzungen nach dem EKHG günstiger sind, wird er sich auf die Verschuldenshaftung nach dem ABGB insbesondere dann stützen, wenn seine geltend gemachten Ansprüche die Haftungshöchstbeträge des EKHG übersteigen.

Aus prozessualer Sicht ist die Gefährdungshaftung nach dem EKHG im Verhältnis zur bürgerlich-rechtlichen Verschuldenshaftung ein Minus (RS0038123). Stützt sich der Kläger auf das Verschulden des Beklagten am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls, hat das Gericht beim Entfall der Verschuldenshaftung eine amtswegige Prüfung vorzunehmen, ob das Klagebegehren aus dem Rechtsgrund der Gefährdungshaftung nach dem EKHG berechtigt ist (beispielsweise 2 Ob 89/11v). Selbst wenn das Vorbringen des Klägers für eine Begründung der Halterhaftung nicht ausreicht, ist der Kläger vom Gericht anzuleiten, seine Behauptungen zu vervollständigen (1 Ob 49/95).

Anwendbarkeit des ABGB

Gem § 19 Abs 1 EKHG bleiben die Vorschriften des ABGB unberührt. Der Geschädigte kann sich daher sowohl auf die Haftung nach dem EKHG als auch nach dem ABGB stützen. Der Geschädigte wird sich insbesondere dann auf eine Haftung nach dem ABGB stützen, wenn sein Schaden die Haftungshöchstbeträge der §§ 15 ff EKHG übersteigt.

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