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Barbara Pogacar - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Haftungsfreiheit des Versicherers

Der Versicherer haftet gem § 152 VersVG nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Der Ausschluss von bewusst rechtswidrigem Handeln vom Versicherungsschutz ist nicht sittenwidrig. • [Fußnote: OGH 13.04.1959, 3 Ob 13/59. § 152 VersVG ist zulasten des Versicherungsnehmers abdingbar. • [Fußnote: OGH 11.07.2005, 7 Ob 119/05h.

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