© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1015227

Walter Niederbichler - Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Haftungsfreizeichnung

Grundsätzlich ist eine Einschränkung der Haftung auf vertraglicher Grundlage teilweise möglich. So wäre ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Verhalten auch einem Konsumenten gegenüber grundsätzlich zulässig (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). In der Praxis wird ein derartiger Haftungsausschluss aber immer einer Einzelfallprüfung unterzogen und das Gericht könnte auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Haftungsausschluss auch bei leicht fahrlässiger Schädigung unwirksam wäre. Für höhere Verschuldensformen (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) ist eine Haftungseinschränkung Konsumenten gegenüber überhaupt nicht zulässig. Für den Versicherungsmakler ist aber auch noch § 31 Abs 2 KSchG zu beachten. Demnach ist der gänzliche Ausschluss für eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls dann unzulässig, wenn er sich auf die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten des Versicherungsmaklers (Risikoanalyse, Best-advice Vermittlung, laufende Betreuung, Unterstützung im Schadensfall etc) bezieht (Krejci in Rummel, ABGB II/2a, § 6 KSchG Rz 126f). Eine Freizeichnung muss jedenfalls Konsumenten gegenüber gesondert und ausdrücklich vereinbart werden, also nicht in AGBs. Eine Haftungseinschränkung ist aber dann zweckmäßig, wenn der Versicherungsmakler Unternehmer betreut. Hier ist eine Haftungseinschränkung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit durchaus möglich und auch üblich.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Versicherungsrecht in unserem Shop! Zum Shop