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9.5 Haftungsfreizeichnung
Grundsätzlich ist eine Einschränkung der Haftung auf vertraglicher Grundlage teilweise möglich. So wäre ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Verhalten auch einem Konsumenten gegenüber grundsätzlich zulässig (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). In der Praxis wird ein derartiger Haftungsausschluss aber immer einer Einzelfallprüfung unterzogen und das Gericht könnte auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Haftungsausschluss auch bei leicht fahrlässiger Schädigung unwirksam wäre. Für höhere Verschuldensformen (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) ist eine Haftungseinschränkung Konsumenten gegenüber überhaupt nicht zulässig. Für den Versicherungsmakler ist aber auch noch § 31 Abs 2 KSchG zu beachten. Demnach ist der gänzliche Ausschluss für eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls dann unzulässig, wenn er sich auf die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten des Versicherungsmaklers (Risikoanalyse, Best-advice Vermittlung, laufende Betreuung, Unterstützung im Schadensfall etc) bezieht (Krejci in Rummel, ABGB II/2a, § 6 KSchG Rz 126f). Eine Freizeichnung muss jedenfalls Konsumenten gegenüber gesondert und ausdrücklich vereinbart werden, also nicht in AGBs. Eine Haftungseinschränkung ist aber dann zweckmäßig, wenn der Versicherungsmakler Unternehmer betreut. Hier ist eine Haftungseinschränkung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit durchaus möglich und auch üblich.